Anliefervorschriften
Von der Annahme ausgeschlossen sind alle Abfälle, die sich zur Verbrennung in der Anlage nicht eignen oder deren Bestand bzw. Betrieb gefährden. Insbesondere:
- Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle
- Konfiskate
- Explosionsgefährliche Stoffe
- Spitalabfälle
- Gifte, chemische und radioaktive Stoffe
- flüssige Abfälle
- Stalldünger
- Lastwagen-, Auto- und Motorradpneus
- glasfaserveerstärkte Kunststoffe
- Karbonfasern
Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist die Gemeinde bzw. der private Anlieferer verantwortlich. Das mit Kehricht- und Sperrgutabfuhr betraute Personal ist über die Anliefervorschriften zu informieren.
Die Annahmevorschriften können Sie hier herunterladen.